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Veranstaltungstechnik

AGB

Es gilt bei Vertragsschluss als vereinbart: BGB, HGB, deutsches Recht, ADSP neuste Fassung, Gerichtsbarkeit des Auftragnehmers, deutsches Reinheitsgebot in Bezug auf Wasserreinheit und Netzqualität, Haftung der Mieter für geliefertes Equipment ab dem Zeitpunkt der Lieferung und Rücknahmen, vollständige und unbeschädigte Rückgabe der innen und Außenhülle sowie der technischen Eigenschaften. Während der Gebrauchsüberlassung an den Auftraggeber sichert dieser zu, alle Geräte fach und sachgerecht zu nutzen; dieser ist verpflichtet, bei Unwissenheit sich selbstständig über die Anwendungsbedingungen zu informieren und diese umzusetzen. Sofern eine Schadenslage zu erwarten ist  (z. B. Witterungsbedingt)  verpflichtet sich der Auftraggeber den Schaden mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln abzuwehren (Beispiele:  abplanen von Materialien, senken der Bühnen, Aufbauten oder entfernen von Wasserblasen auf Planendächern)  und den Auftragnehmer bei dem Erkennen einer möglichen Schadenslage sich beim Auftragnehmer über geeignete Maßnahmen der Abwehr zu informieren. Verbrennungsmotoren sind vor der Inbetriebnahme täglich auf die vorgeschriebenen Betriebsflüssigkeitsstände zu kontrollieren und bei Bedarf zu ergänzen. Technische Geräte sind vorschriftsmäßig auf die einwandfreie Funktion vor der Inbetriebnahme zu kontrollieren und erst in Betrieb zu nehmen, wenn diese den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.   Das technische Equipment ist vom Auftraggeber zu bewachen und sorgt für die Sicherheit des Personals während seiner Tätigkeit. Alle Verträge sind in Vorkasse vom Auftraggeber zu erfüllen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.  Storno der Verträge sind durch den Auftraggeber 4 Wochen vor dem Termin zu 25 %, 14 Tage vor dem Termin zu 50 % und 7 Tage vor dem Termin zu 100 % zu vergüten. Die Haftungsbegrenzung des Auftragnehmers beträgt die maximale vereinbarte Vertragssumme oder in Höhe der durch VTL abgeschlossenen Betriebshaftpflicht.   Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Lieferungen eine freie ungehinderte Zuwegung und freien Luftraum unmittelbar zum Lieferort der Waren mit einer Verkehrslast von 40 Tonnen zu gewährleisten. Der Auftraggeber sichert während der Tätigkeit des Auftragnehmers eine angemessene Verpflegung und Unterbringung des Personals zu gewährleisten. Sofern das nicht ermöglicht wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Ersatz dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Die salvatorische Klausel gilt als vereinbart.

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